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Allgemeine Geschäftbedingungen der Contitec Components GmbH 

Sales and Delivery Conditions of Contitec Components GmbH

 

1.) Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verkauf und Lieferung von Waren sowie der Erbringung von Leistungen durch Contitec. Die Entgegennahme einer von Contitec unmittelbar oder mittelbar bewirkten Leistung genügt für die Geltung unserer AGB´s. Ausnahmen von diesen AGB´s bedürfen der schriftlichen Vereinbarung vor der Veranlassung einer Leistung durch Contitec. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Die Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, soweit ihre Regelungen sich nicht mit den Bedingungen unserer AGB's decken. Dies gilt auch dann, wenn den Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die AGB von Contitec gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

2.) Angebot und Aufträge

Alle Angebote von uns sind freibleibend. Die uns erteilten Aufträge sind erst dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und Auftragsergänzungen.

 

3.) Lieferungen, Lieferfristen, Verzug

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung und Versand ab Werk ver-einbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch Contitec.


Alle genannte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich und gesondert als „verbindlich„ bestätigt werden. Teillieferungen und Teilleistungen durch Contitec sind zulässig.


Eine Haftung für die Einhaltung der Liefertermine können wir nicht übernehmen, da wir auf pünktliche Lieferung Dritter angewiesen sind. Bei eventuellen Lieferverzögerungen ist uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Wochen einzuräumen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Vertragspartner für bereits erbrachte Teillieferungen nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn dieser den Wegfall des Interesses an der Teillieferung nachweist. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auch nach Fristablauf ausgeschlossen.


Änderungen der technischen Spezifikation der Ware bleiben vorbehalten. Wir sind im übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.


Aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit werden die Waren nur in Verpackungseinheiten geliefert. Die hierdurch bedingte Mehr- oder Mindermengen Lieferung bis zu 10% gegenüber der bestellten Menge wird von Besteller akzeptieren und in Rechnung gestellt.


Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Contietec - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Um-stände gleich, die Contitec nicht zu vertreten hat und durch die Contitec die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen,von Contitec nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, daß die völlig oder teilweise noch ausstehende  Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.

 

4.) Preise und Zahlungsbedingungen

Alle unsere Preise und Angebote verstehen sich ab Werk Contitec zuzüglich der jeweils geltender Umsatzsteuer bei der Lieferung. Kosten der Verpackung, Fracht, eventuelle Transportversicherung trägt der Käufer.


Die Rechnungen von uns sind , falls nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist, ohne Abzug von Porto und sonstigen Spesen ab Rechnungsdatum innerhalb 30 Tagen fällig. Bei vereinbarter Teillieferung aus einem Auftrag ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsstellung gemäß dieser AGB zur Zahlung fällig.


Wird eine Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft. Wir lagern in diesem fall die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ein.


Schecks werden nur erfüllungshalber unter Einlösungsvorbehalt angenommen.


Contitec behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung Kosterhöhungen eintreten von z.B Edelmetallzuschläge,
Wechselkursänderungen, Frachtkosten, Zölle, Ein-Ausfuhrgebühren, Lohnkosten sowie Preiserhöhung der Vorlieferanten.


Sofern der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt, kommt er nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.


Bei Verzug von Zahlungszielen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Bei Erstbestellung sind wir berechtigt Vorkasse zu verlangen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so ist Contitec berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit daraus folgenden Verpflichtungen in Verzug, so kann Contitec, für alle vom Kunden noch nicht erfüllten Verträge, nach angemessener Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

 

5.) Eigentumsvorbehaltssicherung

Alle von Contitec gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.


Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung dürfen unsere Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden.


Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt erstrangig seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten in Höhe des Rechnungs-preises der weiterveräußerten Ware an Contitec ab. Diese nimmt die Abtretung erfüllungshalber an. Der Besteller ist – bis auf Widerruf - berechtigt, die Forderung für Contitec einzuziehen. Er ist verpflichtet, den Betrag geson- dert zu halten und sofort an Contitec abzuführen.

Verarbeitet der Kunde die gelieferten Waren im Rahmen neu herzustellende Produkte, so besteht Einigkeit, dass Contitec Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis erwirbt, welcher dem Wert der gelieferten Ware zum Wert des neu erstellten Produktes entspricht. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für Contitec. Diese ist jederzeit berechtigt, die Einräumung des unmittelbaren Besitzes oder Mitbesitzes an dem neu erstellten Produkt zu verlangen.


Veräußert der Kunde das neu erstellte, im Miteigentum von Contitec stehende Produkt an Dritte, so tritt der Kunde mit Auftragserteilung an Contitec seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Dritten, anteilig in Höhe seiner Verpflichtung gegenüber Contitec, erstrangig ab. Contitec ist berechtigt, die Abtretung dem jeweiligen Dritten anzuzeigen.

 

6.) Mängelrüge

Mängelrügen sind vom Kunden unverzüglich nach Eingang der Ware Bestimmungsort schriftlich unter konkreter Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Im Fall der Verbesserung durch Contitec werden ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht gehemmt oder unterbrochen.


Waren, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl des Kunden von uns nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). Contitec kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis- mäßigen Kosten möglich ist.


Rücksendungen von mangelhaften Waren an Contitec zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von uns erfolgen. Die hierfür anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Der Gefahrenübergangen
für alle Rücksendungen geht auf uns erst über bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von Contitec.


Ist Contitec zur Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,i nsbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in
sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung und Schadens-ersatz zu verlangen.
Die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.


Die Gewährleistung erlischt bei elektronischen und elektro-mechanischen Bauelementen mit dem Einbau oder der Veränderungen an der Ware gleichgültig welcher Art oder bei ihrer unsachgemässen Verwendung oder bei Rücksendung ohne fachgerechte Verpackung.


Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung, chemischer,elektrochemischer,elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht
reproduzierbaren Warenfehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

7.) Haftung und Schadensersatz

Für Personenschäden und für Schäden nach demProdukthaftungsgesetz haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Rahmen gewerblicher Kunden ist der Haftungsbetrag ausschlielsich auf die möglichen Leistungen unserer erweiterten Produkthaftungsversicherung beschränkt.


Alle sonstige Schäden haften wir ausschließlich nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch zurechenbares, arglistiges Verhalten verursacht wurden und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns verursacht wurden.

Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten und für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden.


In diesen Fällen ist die Haftung von Contitec auf maximal 5% des Auftragswertes beschränkt.


Wir haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.


Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs anzurechnen.


Im übrigen ist jegliche Haftung von Contitec ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung gemäß ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten und sonstigen Mitarbeiter.


Wir übernehmen keine Haftung für die Verwendbarkeit der Waren zu dem vom Besteller beabsichtigten Einsatzzweck. Dies gilt ins besondere auch für Änderungen der Ware und Ihrer Spezifikation durch den Hersteller. Auskünfte, Ratschläge, Datenblätter und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale sind für uns nur verbindlich, wenn sie dem Besteller „ausdrücklich“ und schriftlich bestätigt wurden.


Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. 

 

8.) Erfüllungsort, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Contitec. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

 

9.) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein bzw. unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertragsinhalts im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

München , Dezember 2020

Contitec Components GmbH

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